- Amtsgericht
- Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der unteren Stufe des Gerichtsaufbaus. Das A. entscheidet in Zivilsachen durch Einzelrichter, in Strafsachen durch den Einzelrichter oder als Spruchkörper durch das Schöffengericht.- 1. Sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen: a) Vermögensrechtliche Ansprüche: (1) Wenn der ⇡ Streitwert 5.000 Euro nicht übersteigt; (2) ohne Rücksicht auf den Streitwert (§§ 23, 23a GVG) u.a. für bestimmte Mietstreitigkeiten (z.B. Überlassung, Benutzung, Räumung, Ausübung des ⇡ Vermieterpfandrechts), Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten etc., Streitigkeiten wegen Viehmängeln und Wildschaden, Ansprüche, die mit der Überlassung eines Grundstücks zusammenhängen, das Aufgebotsverfahren sowie für alle Streitigkeiten in Familien- und Kindschaftssachen und über eine gesetzliche Unterhaltspflicht.- b) Mahn-, Aufgebots- und Entmündigungsverfahren.- c) Das A. ist u.a. Insolvenz-, Vergleichs-, Vollstreckungs-Register, Vormundschafts- und Schifffahrtsgericht sowie Grundbuchamt.- 2. Beim A. können sich die Parteien selbst vertreten (kein ⇡ Anwaltszwang) mit Ausnahme in Ehesachen bei den Familiengerichten (§ 78 ZPO).- 3. Gegen Urteile des A. in Zivilsachen ist ⇡ Berufung an das ⇡ Landgericht gegeben, gegen die Instanz abschließende Beschlüsse grundsätzlich einfache oder ⇡ sofortige Beschwerde. In Familien- und Kindschaftssachen geht die Berufung an das ⇡ Oberlandesgericht (OLG). Die Zuständigkeit des A. ergibt sich aus den §§ 24–26 GVS und § 33 JGG.- Vgl. auch ⇡ Rechtsmittel.
Lexikon der Economics. 2013.